- Durchführungsbeschluss (EU) 2021/914 der Kommission vom 4. Juni 2021
- Durchführungsbeschluss (EU) 2021/915 der Kommission vom 4. Juni 2021
- Teil 1: Kapitel 1 - Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen (§§ 1 - 2)
- Teil 1: Kapitel 2 - Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten (§§ 3 - 4)
- Teil 1: Kapitel 3 - Datenschutzbeauftragte öffentlicher Stellen (§§ 5 - 7)
- Teil 1: Kapitel 4 - Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (§§ 8 - 16)
- Teil 1: Kapitel 5 - Vertretung im Europäischen Datenschutzausschuss, zentrale Anlaufstelle, Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder in Angelegenheiten der Europäischen Union (§§ 17 - 19)
- Teil 1: Kapitel 6 - Rechtsbehelfe (§§ 20 - 21)
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Teil 2: Kapitel 1 - Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten (§ 22 - 31)
- § 22 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
- § 23 Verarbeitung zu anderen Zwecken durch öffentliche Stellen
- § 24 Verarbeitung zu anderen Zwecken durch nichtöffentliche Stellen
- § 25 Datenübermittlungen durch öffentliche Stellen
- § 26 Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses
- § 27 Datenverarbeitung zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken
- § 28 Datenverarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken
- § 29 Rechte der betroffenen Person und aufsichtsbehördliche Befugnisse im Fall von Geheimhaltungspflichten
- § 30 Verbraucherkredite
- § 31 Schutz des Wirtschaftsverkehrs bei Scoring und Bonitätsauskünften
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Teil 2: Kapitel 2 - Rechte der betroffenen Person (§§ 32 - 37)
- § 32 Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
- § 33 Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
- § 34 Auskunftsrecht der betroffenen Person
- § 35 Recht auf Löschung
- § 36 Widerspruchsrecht
- § 37 Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling
- Teil 2: Kapitel 3 - Pflichten der Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter (§§ 38 - 39)
- Teil 2: Kapitel 4 - Aufsichtsbehörde für die Datenverarbeitung durch nichtöffentliche Stellen (§ 40)
- Teil 2: Kapitel 5 - Sanktionen (§§ 41 - 43)
- Teil 2: Kapitel 6 - Rechtsbehelfe (§ 44)
- Teil 3: Kapitel 1 - Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen und allgemeine Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten (§§ 45 - 47))
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Teil 3: Kapitel 2 - Rechtsgrundlagen der Verarbeitung personenbezogener Daten (§§ 48 - 54)
- § 48 Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
- § 49 Verarbeitung zu anderen Zwecken
- § 50 Verarbeitung zu archivarischen, wissenschaftlichen und statistischen Zwecken
- § 51 Einwilligung
- § 52 Verarbeitung auf Weisung des Verantwortlichen
- § 53 Datengeheimnis
- § 54 Automatisierte Einzelentscheidung
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Teil 3: Kapitel 3 Rechte der betroffenen Personen (§§ 55 - 61)
- § 55 Allgemeine Informationen zu Datenverarbeitungen
- § 56 Benachrichtigung betroffener Personen
- § 57 Auskunftsrecht
- § 58 Rechte auf Berichtigung und Löschung sowie Einschränkung der Verarbeitung
- § 59 Verfahren für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
- § 60 Anrufung der oder des Bundesbeauftragten
- § 61 Rechtsschutz gegen Entscheidungen der oder des Bundesbeauftragten oder bei deren oder dessen Untätigkeit
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Teil 3: Kapitel 4 - Pflichten der Verantwortlichen und Auftragverarbeiter (§§ 62 - 77)
- § 62 Auftragsverarbeitung
- § 63 Gemeinsam Verantwortliche
- § 64 Anforderungen an die Sicherheit der Datenverarbeitung
- § 65 Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die oder den Bundesbeauftragten
- § 66 Benachrichtigung betroffener Personen bei Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten
- § 67 Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung
- § 68 Zusammenarbeit mit der oder dem Bundesbeauftragten
- § 69 Anhörung der oder des Bundesbeauftragten
- § 70 Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
- § 71 Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen
- § 72 Unterscheidung zwischen verschiedenen Kategorien betroffener Personen
- § 73 Unterscheidung zwischen Tatsachen und persönlichen Einschätzungen
- § 74 Verfahren bei Übermittlungen
- § 75 Berichtigung und Löschung personenbezogener Daten sowie Einschränkung der Verarbeitung
- § 77 Vertrauliche Meldung von Verstößen
- Teil 3: Kapitel 5 - Datenübermittlungen an Drittstaaten und an internationale Organisationen (§§ 78 - 81)
- Teil 3: Kapitel 6 Zusammenarbeit der Aufsichtsbehörden (§ 82)
- Teil 3: Kapitel 7 - Haftung und Sanktionen (§§ 83 - 84)
- Teil 4: (§§ 85 - 86)
§ 79 Datenübermittlung bei geeigneten Garantien
- Liegt entgegen § 78 Absatz 1 Nummer 2 kein Beschluss nach Artikel 36 Absatz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 vor, ist eine Übermittlung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen des § 78 auch dann zulässig, wenn
- in einem rechtsverbindlichen Instrument geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten vorgesehen sind oder
- der Verantwortliche nach Beurteilung aller Umstände, die bei der Übermittlung eine Rolle spielen, zu der Auffassung gelangt ist, dass geeignete Garantien für den Schutz personenbezogener Daten bestehen.
- Der Verantwortliche hat Übermittlungen nach Absatz 1 Nummer 2 zu dokumentieren. Die Dokumentation hat den Zeitpunkt der Übermittlung, die Identität des Empfängers, den Grund der Übermittlung und die übermittelten personenbezogenen Daten zu enthalten. Sie ist der oder dem Bundesbeauftragten auf Anforderung zur Verfügung zu stellen.
- Der Verantwortliche hat die Bundesbeauftragte oder den Bundesbeauftragten zumindest jährlich über Übermittlungen zu unterrichten, die aufgrund einer Beurteilung nach Absatz 1 Nummer 2 erfolgt sind. In der Unterrichtung kann er die Empfänger und die Übermittlungszwecke angemessen kategorisieren.