Beschluss Artikel 1 - 4
Artikel 1
(1) Die im Anhang aufgeführten Standardvertragsklauseln gelten als geeignete Garantien im Sinne des Artikels 46 Absatz 1 und des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2016/679 für die Übermittlung von gemäß dieser Verordnung verarbeiteten personenbezogenen Daten durch einen Verantwortlichen oder einen Auftragsverarbeiter (Datenexporteur) an einen Verantwortlichen oder einen (Unter-)Auftragsverarbeiter, dessen Verarbeitung der Daten nicht dieser Verordnung unterliegt (Datenimporteur).
(2) In den Standardvertragsklauseln sind auch die Rechte und Pflichten der Verantwortlichen und der Auftragsverarbeiter in Bezug auf die in Artikel 28 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Fragen im Hinblick auf die Übermittlung personenbezogener Daten von einem Verantwortlichen an einen Auftragsverarbeiter oder von einem Auftragsverarbeiter an einen Unterauftragsverarbeiter festgelegt.
Artikel 2
Wenn die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ihre Abhilfebefugnisse gemäß Artikel 58 der Verordnung (EU) 2016/679 ausüben, weil in den Rechtsvorschriften oder in der Praxis des Bestimmungsdrittlands Bestimmungen gelten oder gelten werden, die den Datenimporteur daran hindern, die im Anhang aufgeführten Standardvertragsklauseln einzuhalten — was zur Aussetzung oder Untersagung von Datenübermittlungen an Drittländer führt —, so unterrichtet der betreffende Mitgliedstaat unverzüglich die Kommission, die die Informationen an die anderen Mitgliedstaaten weiterleitet.
Artikel 3
Die Kommission prüft die praktische Anwendung der im Anhang aufgeführten Standardvertragsklauseln auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen im Rahmen der gemäß Artikel 97 der Verordnung (EU) 2016/679 erforderlichen regelmäßigen Bewertung.
Artikel 4
(1) Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Die Entscheidung 2001/497/EG wird mit Wirkung vom 27. September 2021 aufgehoben.
(3) Der Beschluss 2010/87/EU wird mit Wirkung vom 27. September 2021 aufgehoben.
(4) In Bezug auf Verträge, die vor dem 27. September 2021 auf Grundlage der Entscheidung 2001/497/EG oder des Beschlusses 2010/87/EU geschlossen wurden, wird davon ausgegangen, dass sie geeignete Garantien im Sinne des Artikels 46 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 bis zum 27. Dezember 2022 bieten, sofern die Verarbeitungsvorgänge, die Gegenstand des Vertrags sind, unverändert bleiben und die Anwendung dieser Klauseln gewährleistet, dass die Übermittlung personenbezogener Daten geeigneten Garantien unterliegt.
Brüssel, den 4. Juni 2021