Regelungen

Artikel 1

Die im Anhang aufgeführten Standardvertragsklauseln erfüllen die Anforderungen an Verträge zwischen Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern gemäß Artikel 28 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2016/679 und Artikel 29 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EU) 2018/1725.

Artikel 2

Die im Anhang aufgeführten Standardvertragsklauseln können in Verträgen zwischen einem Verantwortlichen und einem Auftragsverarbeiter, der personenbezogene Daten im Auftrag des Verantwortlichen verarbeitet, verwendet werden.

Artikel 3

Die Kommission prüft die praktische Anwendung der im Anhang aufgeführten Standardvertragsklauseln auf der Grundlage aller verfügbaren Informationen im Rahmen der gemäß Artikel 97 der Verordnung (EU) 2016/679 vorgesehenen regelmäßigen Bewertung.

Artikel 4

Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Brüssel, den 4. Juni 2021