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Abschnitt 1 - Allgemeine Vorschriften
- § 1 Zielsetzung und persönlicher Anwendungsbereich
- § 2 Sachlicher Anwendungsbereich
- § 3 Begriffsbestimmungen
- § 4 Verhältnis zu sonstigen Bestimmungen
- § 5 Vorrang von Sicherheitsinteressen sowie Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten
- § 6 Verhältnis zu sonstigen Verschwiegenheits- und Geheimhaltungspflichten
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Abschnitt 2 - Meldungen
- Unterabschnitt 1 - Grundsätze: § 7 Wahlrecht zwischen interner und externer Meldung
- Unterabschnitt 1 - Grundsätze: § 8 Vertraulichkeitsgebot
- Unterabschnitt 1 - Grundsätze: § 9 Ausnahmen vom Vertraulichkeitsgebot
- Unterabschnitt 1 - Grundsätze: § 10 Verarbeitung personenbezogener Daten
- Unterabschnitt 1 - Grundsätze: § 11 Dokumentation der Meldungen
- Unterabschnitt 2 - Interne Meldungen: § 12 Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen
- Unterabschnitt 2 - Interne Meldungen: § 12 Pflicht zur Einrichtung interne Meldestellen
- Unterabschnitt 2 - Interne Meldungen: § 13 Aufgaben der internen Meldestellen
- Unterabschnitt 2 - Interne Meldungen: § 14 Organisationsformen interner Meldestellen
- Unterabschnitt 2 - Interne Meldungen: § 15 Unabhängige Tätigkeit; notwendige Fachkunde
- Unterabschnitt 2 - Interne Meldungen: § 16 Meldekanäle für interne Meldestellen
- Unterabschnitt 2 - Interne Meldungen: § 17 Verfahren bei internen Meldungen
- Unterabschnitt 2 - Interne Meldungen: § 18 Folgemaßnahmen der internen Meldestelle
- Unterabschnitt 3 - Externe Meldestellen: § 19 Errichtung und Zuständigkeit einer externen Meldestelle des Bundes
- Unterabschnitt 3 - Externe Meldestellen: § 20 Errichtung und Zuständigkeit externer Meldestellen der Länder
- Unterabschnitt 3 - Externe Melestellen: § 21 Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht als externe Meldestelle
- Unterabschnitt 3 - Externe Meldungen: § 22 Bundeskartellamt als externe Meldestelle
- Unterabschnitt 3 - Externe Meldestellen: § 23 Weitere externe Meldestellen
- Unterabschnitt 3 - Externe Meldestellen: § 24 Aufgaben der externen Meldestellen
- Unterabschnitt 3 - Externe Meldestellen: § 25 Unabhängige Tätigkeit; Schulung
- Unterabschnitt 3 - Externe Meldestellen: § 26 Berichtspflichten der externen Meldestellen
- Unterabschnitt 4 - Externe Meldungen: § 27 Meldekanäle für externe Meldestellen
- Unterabschnitt 4 - Externe Meldungen: § 28 Verfahren bei externen Meldungen
- Unterabschnitt 4 - Externe Meldungen: § 29 Folgemaßnahmen der externen Meldestellen
- Unterabschnitt 4 - Externe Meldungen: § 30 Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Stellen
- Unterabschnitt 4 - Externe Meldungen: § 31 Abschluss des Verfahrens
- Abschnitt 3 - Offenlegung
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Abschnitt 4 - Schutzmaßnahmen
- § 33 Voraussetzungen für den Schutz hinweisgebender Personen
- § 34 Weitere geschützte Personen
- § 35 Ausschluss der Verantwortlichkeit
- § 36 Verbot von Repressalien; Beweislastumkehr
- § 37 Schadensersatz nach Repressalien
- § 38 Schadensersatz nach einer Falschmeldung
- § 39 Verbot abweichender Vereinbarungen
- Abschnitt 5 - Sanktionen
- Abschnitt 6 - Schlussvorschriften
§ 42 Übergangsregelung
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Abweichend von § 12 Absatz 1 müssen private Beschäftigungsgeber mit in der Regel 50 bis 249 Beschäftigten ihre internen Meldestellen erst ab dem 17. Dezember 2023 einrichten. Satz 1 gilt nicht für die in § 12 Absatz 3 genannten Beschäftigungsgeber.
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§ 40 Absatz 2 Nummer 2 ist erst ab dem 1. Dezember 2023 anzuwenden.