- KAPITEL I – Allgemeine Bestimmungen (Art. 1 - 4)
-
KAPITEL II – Grundsätze (Art. 5 - 11)
- Artikel 5 - Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten
- Artikel 6 - Rechtmäßigkeit der Verarbeitung
- Artikel 7 - Bedingungen für die Einwilligung
- Artikel 8 - Bedingungen für die Einwilligung eines Kindes in Bezug auf Dienste der Informationsgesellschaft
- Artikel 9 - Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten
- Artikel 10 - Verarbeitung von personenbezogenen Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten
- Artikel 11 - Verarbeitung, für die eine Identifizierung der betroffenen Person nicht erforderlich ist
-
Kapitel III - Rechte der betroffenen Person (Art. 12 - 23)
- Artikel 12 – Transparente Information, Kommunikation und Modalitäten für die Ausübung der Rechte der betroffenen Person
- Artikel 13 – Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten bei der betroffenen Person
- Artikel 14 - Informationspflicht, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben wurden
- Artikel 15 - Auskunftsrecht der betroffenen Person
- Artikel 16 - Recht auf Berichtigung
- Artikel 17 - Recht auf Löschung ("Recht auf Vergessenwerden")
- Artikel 18 - Recht auf Einschränkung der Verarbeitung
- Artikel 19 - Mittelungspflicht im Zusammenhang mit der Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten oder der Einschränkung der Verarbeitung
- Artikel 20 - Recht auf Datenübertragbarkeit
- Artikel 21 - Widerspruchsrecht
- Artikel 22 - Automatisierte Entscheidungen im Einzelfall einschließlich Profiling
- Artikel 23 - Beschränkungen
-
Kapitel IV - Verantwortlicher und Auftragsverarbeiter (Art. 24 - 43)
- Artikel 24 - Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen
- Artikel 25 - Datenschutz durch Technikgestaltung und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen
- Artikel 26 - Gemeinsam Verantwortliche
- Artikel 27 - Vertreter von nicht in der Union niedergelassenen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeitern
- Artikel 28 - Auftragsverarbeiter
- Artikel 29 - Verarbeitung unter der Aufsicht des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters
- Artikel 30 - Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
- Artikel 31 - Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde
- Artikel 32 - Sicherheit der Verarbeitung
- Artikel 33 - Meldung von Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörde
- Artikel 34 - Benachrichtigung der von einer Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten betroffenen Person
- Artikel 35 - Datenschutz-Folgenabschätzung
- Artikel 36 - Vorherige Konsultation
- Artikel 37 - Benennung eines Datenschutzbeauftragten
- Artikel 38 – Stellung des Datenschutzbeauftragten
- Artikel 39 - Aufgaben des Datenschutzbeauftragten
- Artikel 40 – Verhaltensregeln
- Artikel 41 – Überwachung der genehmigten Verhaltensregeln
- Artikel 42 – Zertifizierung
- Artikel 43 – Zertifizierungsstellen
-
Kapitel V - Übermittlungen personenbezogener Daten an Drittländer oder an internationale Organisationen (Art. 44 - 50)
- Artikel 44 – Allgemeine Grundsätze der Datenübermittlung
- Artikel 45 – Datenübermittlung auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses
- Artikel 46 – Datenübermittlung vorbehaltlich geeigneter Garantien
- Artikel 47 – Verbindliche interne Datenschutzvorschriften
- Artikel 49 – Ausnahmen für bestimmte Fälle
- Artikel 50 - Internationale Zusammenarbeit zum Schutz personenbezogener Daten
-
Kapitel VI - Unabhängige Aufsichtsbehörden (Art. 51 - 59)
- Artikel 51 - Aufsichtsbehörde
- Artikel 52 - Unabhängigkeit
- Artikel 53 - Allgemeine Bedingungen für die Mitglieder der Aufsichtsbehörde
- Artikel 54 - Errichtung der Aufsichtsbehörde
- Artikel 55 - Zuständigkeit
- Artikel 56 – Zuständigkeit der federführenden Aufsichtsbehörde
- Artikel 57 - Aufgaben
- Artikel 58 - Befugnisse
- Artikel 59 - Tätigkeitsbericht
-
Kapitel VII - Zusammenarbeit und Kohärenz (Art. 60 - 76)
- Artikel 60 - Zusammenarbeit zwischen der federführenden Aufsichtsbehörde und den anderen betroffenen Aufsichtsbehörden
- Artikel 61 – Gegenseitige Amtshilfe
- Artikel 62 – Gemeinsame Maßnahmen der Aufsichtsbehörden
- Artikel 63 – Kohärenzverfahren
- Artikel 64 – Stellungnahme des Ausschusses
- Artikel 65 – Streitbeilegung durch den Ausschuss
- Artikel 66 – Dringlichkeitsverfahren
- Artikel 67 – Informationsaustausch
- Artikel 68 - Europäischer Datenschutzausschuss
- Artikel 69 - Unabhängigkeit
- Artikel 70 - Aufgaben des Ausschusses
- Artikel 71 - Berichterstattung
- Artikel 72 - Verfahrensweise
- Artikel 73 - Vorsitz
- Artikel 74 - Aufgaben des Vorsitzes
- Artikel 75 - Sekretariat
- Artikel 76 - Vertraulichkeit
-
Kapitel VIII - Rechtsbehelfe, Haftung und Sanktionen (Art. 77 - 84)
- Artikel 77 - Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde
- Artikel 78 - Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen eine Aufsichtsbehörde
- Artikel 79 - Recht auf wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter
- Artikel 80 – Vertretung von betroffenen Personen
- Artikel 81 – Aussetzung des Verfahrens
- Artikel 82 – Haftung und Recht auf Schadenersatz
- Artikel 83 - Allgemeine Bedingungen für die Verhängung von Geldbußen
- Artikel 84 - Sanktionen
- Artikel 85 – Verarbeitung und Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit
-
Kapitel IX - Vorschriften für besondere Verarbeitungssituationen (Art. 85 - 91)
- Artikel 86 - Verarbeitung und Zugang der Öffentlichkeit zu amtlichen Dokumenten
- Artikel 87 –Verarbeitung der nationalen Kennziffer
- Artikel 88 – Datenverarbeitung im Beschäftigungskontext
- Artikel 89 – Garantien und Ausnahmen in Bezug auf die Verarbeitung zu im öffentlichen Interesse liegenden Archivzwecken, zu wissenschaftlichen oder historischen Forschungszwecken und zu statistischen Zwecken
- Artikel 90 - Geheimhaltungspflichten
- Artikel 91 – Bestehende Datenschutzvorschriften von Kirchen und religiösen Vereinigungen oder Gemeinschaften
- Kapitel X - Delegierte Rechtsakte und Durchführungsrechtsakte (Art. 92 - 93)
-
Kapitel XI - Schlussbestimmungen (Art. 94 - 99)
- Artikel 94 - Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
- Artikel 95 – Verhältnis zur Richtlinie 2002/58/EG
- Artikel 96 – Verhältnis zu bereits geschlossenen Übereinkünften
- Artikel 97 - Berichte der Kommission
- Artikel 98 – Überprüfung anderer Rechtsakte der Union zum Datenschutz
- Artikel 99 - Inkrafttreten und Anwendung
Artikel 26 - Gemeinsam Verantwortliche
- Legen zwei oder mehr Verantwortliche gemeinsam die Zwecke der und die Mittel zur Verarbeitung fest, so sind sie gemeinsam Verantwortliche. Sie legen in einer Vereinbarung in transparenter Form fest, wer von ihnen welche Verpflichtung gemäß dieser Verordnung erfüllt, insbesondere was die Wahrnehmung der Rechte der betroffenen Person angeht, und wer welchen Informationspflichten gemäß den Artikeln 13 und 14 nachkommt, sofern und soweit die jeweiligen Aufgaben der Verantwortlichen nicht durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten, denen die Verantwortlichen unterliegen, festgelegt sind. In der Vereinbarung kann eine Anlaufstelle für die betroffenen Personen angegeben werden.
- Die Vereinbarung gemäß Absatz 1 muss die jeweiligen tatsächlichen Funktionen und Beziehungen der gemeinsam Verantwortlichen gegenüber betroffenen Personen gebührend widerspiegeln. Das wesentliche der Vereinbarung wird der betroffenen Person zur Verfügung gestellt.
- Ungeachtet der Einzelheiten der Vereinbarung gemäß Absatz 1 kann die betroffene Person ihre Rechte im Rahmen dieser Verordnung bei und gegenüber jedem einzelnen der Verantwortlichen geltend machen.