Videoaufnahmen einer Polizeivernehmung auf YouTube – der EuGH hat entschieden
Findet das EU-Datenschutzrecht Anwendung, wenn privat aufgenommene Videos auf YouTube gestellt werden?
Mit dieser Frage musste sich der EuGH beschäftigen (Urteil vom 14.02.2019, Az.: C-345/17).
Die Entscheidung ist auch unter der DSGVO von Relevanz.
Ausgangspunkt war, dass ein Mann (der Kläger) in den Räumlichkeiten einer Dienststelle der lettischen nationalen Polizei seine eigene Vernehmung mit einer Digitalkamera filmte. Später veröffentlichte er die Aufnahmen, die sowohl ihn als auch die Polizisten und deren Tätigkeiten zeigten, auf der Plattform YouTube. Er wollte damit vermeintlich rechtswidrige Praktiken der Polizei dokumentieren.
In seiner Entscheidung stellte der EuGH fest, dass sowohl die bei der Videoaufzeichnung erfolgte Speicherung auf der Kamera als auch der Upload der Aufnahmen auf YouTube eine Verarbeitung personenbezogener Daten darstellen und deshalb unter den Geltungsbereich der Richtlinie 95/46/EG (mittlerweile einschlägig: DSGVO) fallen.
Der Umstand, dass eine solche Aufnahme nur einmal erfolgte, könne unberücksichtigt bleiben, da sich aus dem Wortlaut von Art. 2 Buchst. b in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 95/46/EG ergibt, dass sie für „jeden Vorgang“, der eine Verarbeitung personenbezogener Daten darstellt, gilt.
Die Haushaltsprivilegierung, welche die Datenverarbeitung im Rahmen ausschließlich persönlicher oder familiärer Tätigkeit schützt, hätte dem Kläger grds. helfen können, die Voraussetzungen dafür sind jedoch eng auszulegen: Durch das Hochladen auf der Plattform YouTube wurden die Aufnahmen einer unbestimmten Anzahl von Nutzern zugänglich gemacht, weshalb die Haushaltsprivilegierung hier keine Anwendung finden könne, so der EuGH.
Die Frage, ob das Aufzeichnen und die anschließende Verbreitung auf YouTube unter das Medienprivileg fallen und damit die DSGVO keine Anwendung findet, bejahte der EuGH grundsätzlich. Journalistische Tätigkeiten sind nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes, „solche Tätigkeiten, die zum Zweck haben, Informationen, Meinungen oder Ideen, mit welchem Übertragungsmittel auch immer, in der Öffentlichkeit zu verbreiten.“
Allerdings könnte nicht davon ausgegangen werden, dass jegliche im Internet veröffentlichte Information, die sich auf personenbezogene Daten bezieht, unter den Begriff der „journalistischen Tätigkeiten“ fällt und daher für sie die in Art. 9 der Richtlinie 95/46/EG vorgesehenen Abweichungen und Ausnahmen gelten. Der EuGH lässt eine abschließende Klärung der Frage offen und verweist hierzu zurück an das Vorlagegericht, stellt jedoch klar: Sofern aus diesem Video hervorgeht, dass Aufzeichnung und Veröffentlichung ausschließlich zum Ziel hatten, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten, kann es sich um eine Verarbeitung personenbezogener Daten allein zu journalistischen Zwecken im Sinne dieser Bestimmung handeln.
Thomas Haschert, Mag. iur., Geschäftsführer und Rechtsreferandarin Lorena Proca