Verzicht auf Datensicherheit?
Am 24.11.2021 hat die Datenschutzkonferenz einen Beschluss gefasst „Zur Möglichkeit der Nichtanwendung technischer und organisatorischer Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO auf ausdrücklichen Wunsch betroffener Personen“.
Art. 32 DSGVO trifft Regelungen zur Sicherheit der Datenverarbeitung. Nach seinen Bestimmungen hat der Verantwortliche einer Datenverarbeitung unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und Art, Umfang, Umstände und Zwecke der Datenverarbeitung geeignete technische und organisatorische Maßnahmen umzusetzen, um ein angemessenes Schutzniveau für die verarbeiteten Daten sicherzustellen.
Aus dem dynamischen Begriff des „angemessenen Schutzniveaus“ heraus entstand ein kritischer Diskurs über die Frage, ob eine Einwilligung des Betroffenen in ein niedrigeres Schutzniveau und damit ein Verzicht auf bestimmte Schutzmaßnahmen im Hinblick auf Art. 32 DSGVO möglich ist.
Nach dem nun gefassten Beschluss der Datenschutzkonferenz bestehen die Pflichten zur Implementierung eines angemessenen Schutzniveaus nach Art. 32 DSGVO objektiv und können grundsätzlich nicht durch eine Einwilligung entfallen. In zu dokumentierenden Einzelfällen kann es im Ausnahmefall jedoch möglich sein, dass auf ausdrücklichen und eigeninitiativen Wunsch des vorab informierten Betroffenen hin bestimmte Schutzmaßnahmen allein dieser Person gegenüber in vertretbarem Umfang nicht angewendet werden.
Für den Verarbeitenden bedeutet dies, dass er unabhängig von einer Einwilligung das jeweils nach Art. 32 DSGVO angemessene Schutzniveau grundsätzlich sicherzustellen hat. Eine vollständige Umgehung der Implementierung der Schutzmaßnahmen ist nicht möglich. Im Einzelfall kann eine betroffene Person jedoch wirksam in ein hiervon abweichendes, geringeres Niveau einwilligen. Voraussetzung ist, dass die betroffene Person die Möglichkeit hat, wahlweise auch das bestehende höhere Schutzniveau in Anspruch zu nehmen.
Thomas Haschert, Mag. iur., Rechtsanwalt, Magister des deutschen und ausländischen Rechts, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Fachanwalt für Internationales Wirtschaftsrecht