Auslegung des Anspruchs auf Kopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO
Mit Urteil vom 04.10.2021 (Az.: 3 U 2906/20) hat das OLG München u.a. über den Anspruch auf Herausgabe von Kopien personenbezogener Daten nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO entschieden. Dabei legt das OLG den Begriff der „personenbezogenen Daten“ sehr weit aus und sieht in Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3 DSGVO unabhängige, eigenständige Ansprüche.
Vorgerichtlich hatte die Klägerin von den Beklagten nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO die Überlassung von Kopien ihrer bei den Beklagten vorhandenen personenbezogenen Daten gefordert. Die Beklagten übersandten daraufhin eine Auskunft der einzelnen bei ihnen gespeicherten Daten der Klägerin. Kopien hiervon wurden nicht überlassen. In einem erstinstanzlichen Verfahren vor dem Landgericht München I wurden die Beklagten verurteilt, der Klägerin Kopien aller personenbezogenen Daten – insbesondere Telefonnotizen, Aktenvermerke, Protokolle, E-Mails, Briefe und Zeichnungsunterlagen für Kapitalanlagen – auszuhändigen.
Hiergegen legten die Beklagten Berufung ein.
Das OLG München wies die Berufung als unbegründet zurück. Es entschied, dass der Klageantrag bestimmt genug sei, da die Klägerin im Regelfall nicht wissen könne, welche Unterlagen sich bei dem Auskunftsverpflichteten befinden, sodass eine Konkretisierung nicht möglich sei. Des Weiteren geht das OLG von einem weiten Verständnis des Begriffs „personenbezogene Daten“ aus. Alle in der Entscheidung des Landgerichts genannten Arten von Daten sieht das OLG als personenbezogene Daten an. Das OLG begründet dies damit, dass sich jeweils aus dem Betreff bzw. dem Gesprächspartner eine Verbindung zu der Klägerin selbst ziehen lasse, darüber hinaus seien auch Schreiben und E-Mails der Klägerin an die Beklagten als personenbezogene Daten anzusehen.
Nicht allein die in einem Dokument enthaltenen Daten sind also personenbezogen, sondern ebenfalls das sie umschließende Dokument.
Auch über die streitige Frage, ob sich aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO ein eigenständiger Anspruch auf Herausgabe von Kopien ergibt, hat das OLG entschieden:
„Der Senat folgt der Ansicht, wonach der Auskunftsberechtigten neben dem Anspruch auf Auskunft gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO auch ein eigenständiger Anspruch auf Überlassung von Kopien gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO zusteht. Es handelt sich bei Abs. 1 und Abs. 3 des Art. 15 DSGVO um zwei unterschiedliche Ansprüche, […]“.
Hierzu erläuterte das Gericht, dass sich der Anspruch nicht nur auf eine abstrakte Aufzählung der vorhandenen Informationen bezieht, sondern auf eine Überlassung der Informationen in der Form, wie sie dem Verantwortlichen vorliegen. Dies bedeutet, dass eine Eins-zu-eins-Kopie der Dokumente herauszugeben ist.
Im Ergebnis leistet die Entscheidung des OLG einen wichtigen Beitrag zu dem in Rechtsliteratur und Rechtsprechung geführten Streit, ob aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO ein eigenständiger Anspruch auf Herausgabe von Kopien folgt. Es bleibt weiterhin zu beobachten, wie sich andere Gerichte positionieren.
Thomas Haschert, Mag. iur., Geschäftsführer