Schufa, Datenspeicherung und Insolvenzschuldner
Das OLG Schleswig gab mit Urteil vom 02.07.2021 (Az. 17 U 15/21) einem Kläger Recht, der von der Schufa Datenlöschung verlangte.
Über das Vermögen des Klägers war zuvor das Insolvenzverfahren eröffnet worden, später wurde ihm dann durch das Amtsgericht die Restschuldbefreiung erteilt. Diese Information wurde im amtlichen Internetportal veröffentlicht. Die Schufa kopierte die Daten dann für ihre Zwecke. Der Kläger begehrte von der Schufa hierauf die Löschung der betreffenden Daten, diese weigerte sich.
Das Gericht entschied, dass solche Negativeinträge nicht wie von der Schufa behauptet drei Jahre gespeichert und weitergegeben werden dürfen. Der Kläger könne von der Schufa die Löschung der Daten sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung des Amtsgerichts über die Restschuldbefreiung verlangen. Eine darüberhinausgehende Verarbeitung der Daten verstoße gegen § 3 Abs. 2 InsoBekV, welcher die Frist zur Löschung der Daten eindeutig auf sechs Monate festlegt.
Fazit: Die Schufa darf Daten eines Insolvenzschuldners nicht länger verwerten als sie im Insolvenzbekanntmachungsportal veröffentlicht sein dürfen.
Thomas Haschert Mag. iur., Geschäftsführer