Kann man Datenschutzhinweise überfliegen?
Mit dieser Fragestellung befasste sich das Landgericht Potsdam in seiner Entscheidung vom 01.12.2021 (Az.: 6 S 21/21).
Und tatsächlich ging das Urteil zugunsten der Beklagten aus, die die Datenschutzhinweise (nur) überflogen hatte.
Konkret nutzte die Klägerin die Unerfahrenheit der Beklagten aus und brachte den Hinweis zur Kostenpflicht ihrer Leistungen in der unmittelbaren Nähe zu den Hinweisen über das BDSG/die DSGVO an. In der Folge ging die Beklagte eben nicht von einer kostenpflichtigen Leistung aus und nahm die Leistungen der Klägerin in Anspruch in der Annahme, diese seien kostenfrei.
Dieses Vorgehen ist nach Auffassung der Kammer sittenwidrig im Sinne des § 138 Abs. 1 BGB.
In solchen Fällen dürfe der überfliegende Laie nicht dadurch benachteiligt werden, dass er seine Aufmerksamkeit aufgrund des Hinweises auf BDSG/ DSGVO verringert.
Das Landgericht dazu: „Der Zusatz BDSG/DSGVO führt, gerade wenn er wie hier als Einleitung zu einer hervorgehobenen Passage des „Kleingedruckten“ dient, nach der Erfahrung der Kammer vielfach dazu, dass der Leser eines Schriftstücks nicht mehr die gebotene Aufmerksamkeit walten lässt, die Passage vielmehr in der Annahme, es handle sich nur um Datenschutzhinweise, übergeht. Seit Einführung der DSGVO sind Kunden bei jedem Vertragsabschluss mit teilweise sehr umfangreichen Hinweisen zur Datenerhebung, -verarbeitung und -speicherung konfrontiert. Die entsprechenden Hinweise/Vorschriften sind in aller Regel nicht verhandelbar, sondern werden den Kunden zur Kenntnis vorgelegt. Eine vertiefte Lektüre wird nicht erwartet und dürfte auch von kaum einem Kunden vorgenommen werden. Damit besteht eine objektiv hohe Wahrscheinlichkeit, dass ein erheblicher Teil der Adressaten den Text nicht tatsächlich zur Kenntnis nimmt. Gerade diesen Effekt macht sich die Klägerin zu Nutze, indem sie die Höhe der anfallenden Kosten in die unmittelbare Nähe zu den Ausführungen zu den Hinweisen über das BDSG/die DSGVO setzt.“
Es handelt sich allerdings um eine Einzelfallentscheidung. Bei einem erfahrenen Kaufmann hätte die Entscheidung wahrscheinlich anders gelautet, da von ihm ein sorgfältiger Umgang in Vertragsangelegenheiten erwartet werden kann.
Thomas Haschert Mag. iur., und Shoib Ahmed, Rechtsreferendar