Datenschutzrechtlicher Anspruch auf alle E-Mails in Kopie?
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) wies mit Urteil vom 27.04.2021 eine Klage zurück, mit der der Kläger auf Grundlage des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO die Herausgabe von Kopien aller seiner personenbezogenen Daten, einschließlich des gesamten E-Mail-Verkehrs, verlangte. In jüngerer Vergangenheit kam es zu mehreren Gerichtsentscheidungen, in denen insbesondere Arbeitnehmer Auskunft über personenbezogene Daten von ihrem Arbeitgeber verlangten. Ein Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO richtet sich auf eine umfassende Erklärung über Verarbeitungszwecke, Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten, deren Empfänger und Speicherdauer sowie auf einen Hinweis zu den Betroffenenrechten (u.a. Berichtigung, Löschung, Beschwerdemöglichkeit). Dieser Anspruch wird weiter ausgestaltet, indem Absatz 3 der Vorschrift eine Verpflichtung zur Überlassung einer Kopie der verarbeiteten Daten vorsieht. In der vorliegenden Streitsache war es fraglich, ob der Kläger die Überlassung aller personenbezogener Daten – insbesondere aller E-Mails – von der Beklagten verlangen konnte. Nach der Entscheidung des BAG ist ein solcher Klageantrag zu unbestimmt, § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Es müsse sich klar aus dem Klageantrag ergeben, welche E-Mails in Kopie überlassen werden sollen. Ein Antrag auf „alle E-Mails, die den Kläger namentlich erwähnen“, genügt dieser Anforderung nicht. Das Gericht beließ jedoch die Möglichkeit zur weiteren Bestimmung eines entsprechenden Klageantrags durch Erhebung einer Stufenklage nach § 254 ZPO. Nach dieser Vorschrift besteht die Möglichkeit, einen Auskunftsanspruch auf Benennung der relevanten E-Mails geltend zu machen und hierauf aufbauend einen genau formulierten Klageantrag auf Überlassung von Datenkopien zu stellen. Das BAG ließ leider ausdrücklich offen, ob sich aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO überhaupt ein Überlassungsanspruch auf Kopien von E-Mails ergibt.
BAG, Urteil vom 27.04.2021, Az. 2 AZR 342/20
Thomas Haschert, Mag. iur.